Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen «Donatoren-Vereinigung des FC Ostermundigen» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2
Sitz der Vereinigung ist Ostermundigen.
Art. 3
Die Donatoren-Vereinigung bezweckt, den FCO in allen Belangen zu unterstützen. Antragsteller ist ausschliesslich der Vorstand des FCO.
Die ordentliche Donatoren-Versammlung beschliesst über die Zuwendung der Beiträge an den FCO. Eine ausserordentliche Donatoren-Versammlung kann ebenfalls Zuwendungen beschliessen. Ein Rechtsanspruch des FCO gegenüber den Donatoren kann maximal in der Höhe des Passivbeitrages geltend gemacht werden.
II. Mitgliedschaft
Art. 4
In die Vereinigung können insbesondere natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Gesuche um Aufnahme sind an den Vorstand der Vereinigung zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Grundangabe verweigert werden.
Art. 5
Jedes Mitglied hat einen festen Jahresbeitrag gemäss Beitrittserklärung zu leisten. Die Generalversammlung legt die Höhe des Jahresbeitrages fest. Der Jahresbeitrag wird jeweils auf den 1. September zur Bezahlung fällig. Eintretende im 1. Halbjahr bezahlen den vollen Beitrag, im 2. Halbjahr die Hälfte.
Art. 6
Die Haftbarkeit der Vereinigung und deren Mitglieder für Verbindlichkeiten des FCO ist ausgeschlossen.
Art. 7
Der Austritt kann jeweils auf Ende Mai unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
Art. 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod des Mitglieds, Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen oder durch Ausschluss. Der Ausschluss kann ohne Grundangabe durch die Generalversammlung beschlossen werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des ausgeschiedenen Mitglieds gegenüber der Vereinigung.
Art. 9
Der Donator ist automatisch Mitglied des FCO. Er geniesst folgende Vorteile: Gratiseintritt zu allen Meisterschafts- und Freundschaftsspielen des FCO auf den Fussballplätzen in Ostermundigen, Teilnahmerecht an allen offiziellen Clubanlässen und statutarischen Vereinsversammlungen. Zusätzlich werden folgende Vorteile und Leistungen geboten: Veröffentlichung der Donatoren Liste und spezielle Einladungen zu besonderen Anlässen und Treffen. Die Generalversammlung legt insbesondere die Art der Veröffentlichung der Donatoren Liste fest.
III. Organe
Art. 10
Die Organe der Vereinigung sind: die Generalversammlung und der Vorstand. Die Finanzrechnung wird durch den Revisor der Donatoren Vereinigung geprüft.
Art. 11
Die ordentliche Generalversammlung hat immer vor der Hauptversammlung des FCO stattzufinden. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hat mindestens 14 Tage zum voraus zu erfolgen, unter Angabe der Traktandenliste. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Art. 12
Der Vorstand besteht aus 3–5 von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählten Mitgliedern. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst. Der Revisor der Vereinigung wird ebenfalls von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
IV. Auflösung und Liquidation
Art. 13
Die Auflösung des Vereins geschieht durch Beschluss der Generalversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder. Das allfällige Vermögen fällt voll dem FCO zu.
V. Schlussbestimmungen
Art. 14
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts (Art. 60 ff. ZGB). Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1.6. – 31.5.
Art. 15
Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 29. Juni 2022 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.
Donatoren-Vereinigung des FC Ostermundigen
Der Präsident (sign) Markus Raemy
Der Kassier (sign) Urs Willi